Kindertageseinrichtungen
Allgemeine Informationen
Tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte. Jedes Kind im Kindergartenalter hat einen individuellen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot in einer Kindertagesstätte im Umfang von vier Stunden an fünf Wochentagen.
Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.
Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen "Sprachbildung und Sprachförderung" und "Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.
- Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsisches Kultusministeriums
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung des Kindes vorzulegen. Ohne den Nachweis ist eine Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nicht möglich.
Bei einer Anmeldung mit einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist von den Erziehungsberechtigten ein Arbeitsnachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung von mehr als 6 Stunden notwendig ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle legen die Kommunen in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im KiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.
Die Gebührensatzung und die entsprechende Gebührentabelle ist auf dieser Seite hinterlegt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf einen Betreuungsplatz ist bis zum 31.12. des Vorjahres des maßgeblichen Betreuungsjahres zu stellen.
