Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei dem Standesamt des Hauptwohnsitzes zu erklären.
Kirchenaustritt
| Fachbereich 2 - Bürgerdienste, Bau- und Ordnungswesen | |
| Münchhausenplatz 1 37619 Bodenwerder | |
| Frau Maren Fischer | |
| Verwaltungsgebäude II, Zimmer 3 - Standesamt // EG Münchhausenplatz 3 37619 Bodenwerder Telefon: 05533 405-37 Telefax: 05533 405-62 E-Mail: m.fischer@bodenwerder-polle.de
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Voraussetzungen
- Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
- :30,00 EUR
Kirchenaustritt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
